Statuten
Name, Sitz, Zweck
Artikel 1 Name
1.1 Unter dem Namen "privatim, die schweizerischen Datenschutzbeauftragten / les Commissaires suisses à la protection des données" besteht auf unbestimmte Zeit ein Ver-ein der unabhängigen Datenschutzbeauftragten der öffentlichen Körperschaften im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 Sitz
2.1 Der Verein privatim hat seinen Sitz am Amtssitz der jeweiligen Präsidentin bzw. des jewei-ligen Präsidenten.
Artikel 3 Zweck
3.1 privatim bezweckt:
a. den Anliegen des Datenschutzes Nachdruck zu verschaffen,
b. die Zusammenarbeit unter den Kantonen, den Gemeinden und mit dem Bund auf dem Gebiete des Datenschutzes zu fördern,
c. die Kompetenz der Mitglieder zu erhöhen,
d. die Ressourcen der Mitglieder wirkungsvoller einzusetzen und
e. Ansprechpartner für Behörden und die Öffentlichkeit zu sein.
Artikel 4 Mittel
4.1 privatim erfüllt diesen Zweck insbesondere durch
a. die Arbeit in Plenarversammlungen, an Fachtagungen, in Bürositzungen, Arbeitsgruppensitzungen und an anderen Veranstaltungen,
b. Informationsaustausch,
c. die Ausarbeitung von Stellungnahmen, Vernehmlassungen, Berichten, Empfehlungen, Broschüren,
d. Öffentlichkeitsarbeit und
e. Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zweckbestimmung.
Mitgliedschaft
Artikel 5 Mitglieder
5.1 Mitglied von privatim können die unabhängigen Datenschutzbeauftragten (Datenschutz-Aufsichtsstellen, -Kommissionen o.ä.) von Bund, Kantonen und Gemeinden werden.
5.2 privatim können auch andere Organisationen und Privatunternehmen mit nach Art. 11a Absatz 5 lit. e EDSG anerkannten Datenschutzaufsichtsstellen sowie die unabhängige Datenschutzaufsichtsstelle des Fürstentums Liechtenstein als Beobachter beitreten. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und keine Möglichkeit zum opting-out.
Artikel 6 Beitritt
6.1 Der Beitritt ist jederzeit möglich.
6.2 Beitrittsgesuche sind schriftlich an das Büro zu richten.
6.3 Das Büro entscheidet über die vorläufige Aufnahme, vorbehältlich der Genehmigung durch das Plenum.
Artikel 7 Austritt und Ausschluss
7.1 Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gegenüber der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich den Austritt erklären.
7.2 Das Plenum kann Mitglieder, die den Bestrebungen von privatim entgegenarbeiten, ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
7.3 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Organisation
Artikel 8 Organe
8.1 Die Organe von privatim sind:
a. das Plenum,
b. das Büro und
c. die Revisionsstelle.
Artikel 9 Plenum
9.1 Das Plenum hat die folgenden Aufgaben:
a. Es wählt die Mitglieder des Büros, die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Revisionsstelle.
b. Es übt die Aufsicht über die Tätigkeit der anderen Organe aus und besitzt das Recht, diese jederzeit abzuberufen.
c. Es beschliesst über den Jahresbericht und die Jahresrechnung.
d. Es erteilt den Mitgliedern des Büros Décharge.
e. Es beschliesst über das Budget und den Jahresbeitrag für das folgende Jahr.
f. Es beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
g. Es beschliesst über die Änderung der Statuten.
h. Es beschliesst über die Auflösung von privatim.
i. Es beschliesst über die vom Büro vorgelegten Gegenstände von grosser Bedeutung.
9.2 Es kann dem Büro Aufträge erteilen.
Artikel 10 Arbeitsweise des Plenums
10.1 Das Plenum tritt jährlich zweimal ordentlich zusammen. In einer dieser Versammlungen sind in der ersten Jahreshälfte die statutarischen Geschäfte gemäss Artikel 9.1 Buchstaben a, c, d und e zu behandeln.
10.2 Zu ausserordentlichen Versammlungen wird das Plenum einberufen, wenn es das Büro beschliesst oder wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt.
10.3 Mitglieder können bis drei Wochen vor einer Versammlung des Plenums beim Büro die Aufnahme von Traktanden verlangen. Die Einladungen mit der Traktandenliste werden spätestens zehn Tage vor der Versammlung an die Mitglieder versandt.
10.4 Jedes Mitglied bestimmt seine Vertretung selbst und hat eine Stimme.
10.5 privatim strebt grundsätzlich Konsensentscheide an. Ist kein Konsens zu erreichen, ent-scheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10.6 Alle Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
Artikel 11 Büro
11.1 Das Büro setzt sich aus drei bis sieben für zwei Jahre gewählten natürlichen Personen aus dem Kreise der Mitglieder zusammen. Wiederwahl ist möglich.
11.2 Das Büro hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Es führt die laufenden Geschäfte.
b. Es erstellt einen Mehrjahresplan für die Tätigkeit von privatim.
c. Es stellt die Arbeitsgruppen zusammen und erteilt ihnen Auftrag und Termine.
d. Es leistet Öffentlichkeitsarbeit.
e. Es führt Tagungen und andere Veranstaltungen durch.
f. Es vertritt privatim nach aussen und pflegt Kontakte zu Dritten und Organisationen, welche im Datenschutz tätig und nicht Vereinsmitglieder sind.
g. Es legt Gegenstände von grosser Bedeutung dem Plenum vor.
h. Es informiert die Mitglieder über wichtige Beschlüsse.
i. Es sorgt soweit erforderlich für die rechtzeitige Übersetzung der öffentlichen beziehungsweise der dem Plenum unterbreiteten Unterlagen in eine zweite Landessprache.
11.3 Vereinsmitglieder können an den Sitzungen des Büros teilnehmen. Beobachter haben kein Teilnahmerecht.
Artikel 12 Arbeitsweise des Büros
12.1 Das Büro konstituiert sich soweit nötig selbst.
12.2 Es versammelt sich auf Einladung der Präsidentin bzw. des Präsidenten oder wenn zwei Büromitglieder es verlangen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Büromitglieder anwesend ist.
12.3 Das Büro strebt grundsätzlich Konsensentscheide an. Ist kein Konsens zu erreichen, ent-scheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
12.4 Alle Beschlüsse können auf dem Zirkularweg erfolgen, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
12.5 Das Büro kann zur Erledigung seiner Aufgaben ein ständiges Sekretariat einrichten.
Artikel 13 Arbeitsgruppen
13.1 Die Arbeitsgruppen bearbeiten die ihnen vom Büro aufgetragenen Themen oder Projekte und unterbreiten dem Büro Anträge.
13.2 Die Arbeitsgruppen können mit Zustimmung des Büros durch Dritte unterstützt werden.
Artikel 14 Revisionsstelle
14.1 Als Revisionsstelle wird für zwei Jahre die Finanzkontrolle eines Kantons gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
14.2 Die Revisionsstelle revidiert die Jahresrechnung, berichtet zu Handen des Plenums über die Revision und stellt dem Plenum Antrag.
Finanzierung, Haftung
Artikel 15 Finanzierung
15.1 privatim finanziert seine Tätigkeit durch
a) Jahresbeiträge der Mitglieder und Beobachter,
b) Tagungsbeiträge und
c) Zuwendungen, soweit solche mit der Aufgabe einer Aufsichtsbehörde vereinbar sind.
15.2 Mitglieder
Der Jahresbeitrag der Mitglieder besteht aus einem Sockelbeitrag und aus einem Einwoh-nerbeitrag. Der Einwohnerbeitrag berechnet sich nach der Einwohnerzahl der durch die Mitglieder repräsentierten Gemeinwesen.
Gemeinden bezahlen einen reduzierten Sockelbeitrag. Haben sie weniger als 100'000 Einwohner wird der Sockelbeitrag um den Faktor 10, haben sie mehr als 100'000 Einwohner um den Faktor 2 reduziert.
15.3 Beobachter
15.3.1 Das Fürstentum Liechtenstein entrichtet den gleichen Beitrag wie ein Kanton.
15.3.2 Die übrigen Beobachter entrichten folgenden Jahresbeitrag:
regionale Organisationen
(innerhalb eines Kantons) Fr. 250.--
interregionale Organisationen (kantonsübergreifend) Fr. 750.
nationale Organisationen der Schweiz Fr. 2250.--
nationale Organisation des Fürstentums Liechtenstein Fr. 750.--
Privatunternehmen und öffentlich-rechtliche Unternehmen mit Gewerbebetrieben:
bis 10 Mitarbeitende Fr. 250.--
bis 100 Mitarbeitende Fr. 750.
bis 1'000 Mitarbeitende Fr. 1500.--
über 10'000 Mitarbeitende Fr. 3000.--
Artikel 16 Haftung
16.1 Für die Verbindlichkeiten von privatim haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
16.2 Jede persönliche Haftung der Mitglieder und der durch sie repräsentierten Gemeinwesen ist ausgeschlossen.
Tätigkeiten
Artikel 17 Tagungen und andere Veranstaltungen
17.1 Zur Meinungsbildung, Weiterbildung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern führt privatim Tagungen und andere Veranstaltungen durch.
Artikel 18 Stellungnahmen nach aussen
18.1 privatim kann zu Rechtsetzungs- oder anderen Projekten betreffend den Datenschutz Stellung nehmen beziehungsweise sich vernehmen lassen.
18.2 Wenn solche Äusserungen im Namen von privatim erfolgen sollen, haben die Mitglieder vor der Veröffentlichung die Möglichkeit zum "opting out".
18.3 Der Möglichkeit zum "opting out" bei Abstimmungen in Plenumsversammlungen oder an Tagungen gleichgestellt ist die Möglichkeit zum "opting out" auf dem Korrespondenzweg mit einer kurzen Frist.
18.4 Das Büro bringt das "opting out" angemessen zum Ausdruck.
Schlussbestimmungen
Artikel 19 Statutenänderung
19.1 Jeder Antrag auf Statutenänderung muss schriftlich gestellt und auf der vor der Versamm-lung den Mitgliedern zugestellten Traktandenliste des Plenums separat aufgeführt werden.
Artikel 20 Auflösung
20.1 privatim kann sich an einer eigens dafür einberufenen Versammlung des Plenums mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder selber auflösen.
20.2 Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens beschliesst dieselbe Versammlung des Plenums mit einfachem Mehr.
Diese Statuten wurden beschlossen an der Gründungsversammlung vom 28. März 2000 und treten sofort in Kraft.
Bern, 28. März 2000
Der Tagespräsident
sig Jaques Vernet
Der Protokollführer sig. Marco Fey
Die Statutenänderungen wurden an der Plenumsversammlung vom 10. April 2002 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Lausanne, 10. April 2002
Der Präsident sig. Markus Siegenthaler
Der Protokollführer sig. Bruno Baeriswyl
Die Statutenänderungen wurden an der Plenumsversammlung vom 23. Oktober 2006 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Chur, 23. Oktober 2006
Der Präsident sig. Bruno Baeriswyl
Der Protokollführer sig. Amédéo Wermelinger
Die Statutenänderungen wurden an der Plenumsversammlung vom 29. Mai 2008 beschlossen und treten sofort in Kraft.
Altdorf, 29. Mai 2008
Der Präsident sig. Bruno Baeriswyl
Der Protokollführer sig. Amédéo Wermelinger