Digitale Zusammenarbeit: Folgen der Lockerungen

Der weitgehende Lockdown zur Bewältigung der Corona-Krise hatte (und hat teils noch immer) aus Datenschutzsicht zwei Abweichungen vom gewohnten Zustand zur Folge: Einerseits konnte die stets erforderliche Interessen- und Risikoabwägung teilweise zu anderen Ergebnissen führen. So durften z.B. zur Erfüllung des schulischen Bildungsauftrags Videokonferenzlösungen eingesetzt werden, welche die Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit nicht (oder noch nicht) vollumfänglich erfüllen, wenn andernfalls der schulische Bildungsauftrag nicht hätte erfüllt werden können. Andererseits wurden die eingesetzten Lösungen von den Datenschutzaufsichtsstellen teils gar nicht oder nur summarisch geprüft.

Mit der Rückkehr zum «Regelbetrieb» – wenn etwa die Klassen an den obligatorischen Schulen den normalen Präsenzunterricht wieder aufnehmen können – sind auch für den Datenschutz die Risikoabwägungen wieder im Lichte «normaler» Umstände anzustellen, und wegen der Krise eingeführte ICT-Lösungen sind ordentlich – wo nötig unter Beizug der Datenschutzaufsichtsstellen – zu prüfen und bei Bedarf entweder nachzubessern oder durch rechtskonforme Lösungen zu ersetzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tempo und Umfang der Lockerungen in den einzelnen Verwaltungsbereichen variieren; entsprechend können auch die Risikoabwägung und die Prüfungstiefe für das gleiche Produkt je nach Behörde und Aufgaben unterschiedlich ausfallen. Im Einzelfall ist es sogar denkbar, dass eine Behörde ihre provisorische Lösung punktuell (etwa zum Kontakt mit Kindern, die risikobedingt weiterhin im Fernunterricht betreut werden) weiterhin einsetzt, im Übrigen aber wieder ausschliesslich ordentliche geprüfte und rechtskonforme Mittel einsetzt.

 

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