Verwendung der AHV-Nummer mit hohen Risiken verbunden

In über 14’000 staatlichen Datenbanken wird heute als zusätzlicher Personenidentifikator die AHV-Nummer (AHVN13) eingesetzt. Ein Gutachten der ETH Zürich zeigt, dass die damit verbundenen Risiken für den Schutz und die Sicherheit von Bürgerdaten hoch sind. Die kantonalen Datenschutzbeauftragten, Mitglieder von privatim, der Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, verlangen deshalb von den Kantonsregierungen, auf die weitere Verwendung der AHV-Nummer als universeller Personenidentifikator zu verzichten.

privatim macht seit langem darauf aufmerksam, dass der umfassende Einsatz der AHV-Nummer in den Datenbanken der öffentlichen Verwaltung die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger gefährdet. Das Gutachten, das David Basin, Professor für Informationssicherheit an der ETH Zürich, nun vorlegt, macht das Ausmass der Risiken deutlich und zeigt, dass diese mit der immer breiteren Verwendung der Sozialversicherungsnummer weiter zunehmen.

Vorname, Name und Geburtsdatum genügen, um 99,98 Prozent der Bevölkerung eindeutig zu identifizieren. Dass zurzeit in über 14’000 staatlichen Datenbanken zusätzlich auch die AHV-Nummer als eindeutiger Identifikator Verwendung findet, erhöht die Verknüpfbarkeit von Personendaten und damit die Gefahr ihrer missbräuchlichen Verwendung. Dazu kommt, dass die Sicherheitsmassnahmen bei vielen dieser Datenbanken ungenügend sind. Sie können somit ein leichtes Ziel von Hackerangriffen werden. Die Daten die dabei in falsche Hände geraten würden, liessen sich ohne weiteres mit zusätzlichen heiklen Informationen über Bürgerinnen und Bürgern verknüpfen.

Prof. Basin zeigt in seiner Analyse, dass die im Rahmen von eGovernment-Initiativen verfochtene Einführung der AHV-Nummer als Einheits-Personenidentifikator aus Sicht der Sicherheit und des Schutzes von Personendaten unverantwortlich ist.

privatim hat sich bereits verschiedentlich dafür ausgesprochen, anstelle der AHV-Nummer sektorielle Personenidentifikatoren einzusetzen, so wie es das Gesetz beim elektronischen Patientendossier und beim Handelsregister vorsieht. Prof. Basin weist in seinem Gutachten nach, dass dies zwar die Missbrauchsrisiken auf einen Sektor beschränken kann, aber noch keine genügende Sicherheit bietet. privatim schliesst sich deshalb seinen Schlussfolgerungen an: Es sind zukünftig nur noch sektorielle Personenidentifikatoren einzuführen, die nicht direkt mit identifizierenden Personendaten verbunden sind, sondern eine Verbindung nur über speziell gesicherte Prozesse ermöglichen. Mit diesem Ansatz können die mit der zunehmenden Verwendung der AHV-Nummer bereits bestehenden Risiken für die Privatsphäre zukünftig substantiell verringert werden.

Es liegt nun am Bundesrat, auf Bundesebene die Konsequenzen aus der vorliegenden umfassenden Risikoanalyse zu ziehen. Die kantonalen Datenschutzbeauftragten als Mitglieder von privatim, der Konferenz der schweizerischen Datenschutzbeauftragten, wenden sich gleichzeitig  auch an die Kantonsregierungen und fordern diese auf, die Verantwortung für den Schutz und die Sicherheit der Daten ihrer Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene ihrer Kantone wahrzunehmen und die weitere Verbreitung der Verwendung der AHV-Nummer in den Datenbanken zu stoppen.

Das Gutachten von Prof. Dr. David Basin, ETH Zürich, wurde vom Bundesamt für Justiz (BJ) und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) in Auftrag gegeben und ist auf den Websiten des BJ und des EDÖB abrufbar.

Zum Thema: Kritik an breiter Verwendung der AHV-Nummer, NZZ 25.10.17

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